Schiedsrichterordnung des Thüringer Basketball-Verbandes e.V.

I. Allgemeines

§ 1 Die Schiedsrichterordnung des Thüringer Basketball-Verbandes (TBV-SRO) beinhaltet im wesentlichen Ergänzungen und Zusätze zur DBB-SRO und ist daher nur im Zusammenhang mit dieser anwendbar.

§ 2 Die Schiedsrichterordnung regelt die Gewinnung, die Ausbildung und den Einsatz der Schiedsrichter des TBV.

II. Organe

§ 3 Organe des Schiedsrichterwesens sind

Der TBV-Schiedsrichterwart wird vom TBV-Verbandstag gewählt. Er beruft die Mitglieder der TBV-Schiedsrichterkommission, deren Vorsitz er selbst übernimmt.

III. Schiedsrichter

§ 4 Schiedsrichter sind diejenigen, die im Besitz einer gültigen DBB- (A-, B-, C-) oder TBV-(D-)Schiedsrichterlizenz sind.

§ 5 Jeder A-, B- und C-Schiedsrichter hat ein DBB-Einsatznachweisheft zu führen.

IV. Schiedsrichtergewinnung und -gestellung

§ 6 Jeder Verein hat Schiedsrichter zu gewinnen, auszubilden bzw. ausbilden zu lassen und zur Leitung von Spielen abzustellen. Die Vereine sind verantwortlich für die Weiterbildung der Schiedsrichter im Rahmen der angesetzten Lehrgänge. Die Vereine haften für ihre Schiedsrichter im Sinne dieser Ordnung und der DBB-Schiedsrichterordnung.

§ 7 Jeder Verein hat für jede Senioren-Mannschaft, die an den Meisterschaftsspielen des Landes teilnimmt, einen einsatzfähigen Schiedsrichter zu melden. Zusätzlich haben die Vereine, die am Jugendspielbetrieb teilnehmen, einen weiteren einsatzfähigen Schiedsrichter zu melden. Der Meldetermin für die einsatzfähigen Schiedsrichter wird in der Ausschreibung der Ligen festgelegt. Einsatzfähiger Schiedsrichter ist derjenige Schiedsrichter, der vom Verein gemeldet wurde.

§ 8 Bei Nichterfüllung der Gestellungspflicht nach § 7 werden für jeden fehlenden Schiedsrichter folgende Strafen durch den TBV erhoben:

Landesliga300,-- DM
Bezirksliga150,-- DM
Jugendbereich80,-- DM

§ 9 Tritt ein gemeldeter Schiedsrichter in einer Saison fünfmal nicht an bzw. lehnt fünf Einsätze ab, ohne gleichwertigen Ersatz zu stellen, gilt dieser Schiedsrichter als nicht gemeldet und der betreffende Verein muß nach § 8 eine entsprechende Strafe entrichten.

V. Schiedsrichtereinsatz

§ 10 Die Schiedsrichteransetzungen erfolgen in der Verantwortung des TBV-Schiedsrichterwartes. Er kann aber ein Mitglied der TBV-Schiedsrichterkommission zum Ansetzer bestimmen. Die Ansetzungen bzw. die Einladung zum Spiel durch den Heimverein müssen den angesetzten Schiedsrichter mindestens 4 Tage vor dem Spiel erreichen.

§ 11 Jeder Schiedsrichter ist verpflichtet, die Spiele zu leiten, für die ihm von der zuständigen Stelle der Auftrag erteilt wird.

§ 12 D-Schiedsrichter dürfen nur zusammen mit A-, B- oder C-Schiedsrichtern zu Spiele angesetzt werden.

§ 13 Schiedsrichteransetzungen für OLST, RLSO und BL werden durch die SR-Referenten der zuständigen Arbeitsgemeinschaften bzw. des DBB getroffen.

VI. Pflichten der Schiedsrichter

§ 14 Jeder Schiedsrichter kann nur für den Verein starten, für den er auch gemeldet ist.

§ 15 Bei einem Vereinswechsel hat dies der Schiedsrichter und der neue Verein dem TBV-Schiedsrichterwart sofort zu melden. Bei Veränderung der Adresse des Schiedsrichters hat er dies dem TBV-Schiedsrichterwart ebenfalls sofort mitzuteilen.

§ 16 Weitere Pflichten des Schiedsrichters in Spielbetrieb und Administration ergeben sich aus den Spielregeln der FIBA, der Schiedsrichterordnung und der Spielordnung des DBB sowie aus den Ausschreibungen der verschiedenen Wettbewerbe.

VII. Schiedsrichteraus- und Weiterbildung

§ 17 Bei einer genügend großen Anzahl von gemeldeten Kandidaten, aber mindestens einmal im Jahr, wird ein gebührenpflichtiger Ausbildungslehrgang für D-Schiedsrichter durchgeführt. Gleiches gilt für die Ausbildung von C-Schiedsrichtern.

§ 18 Für Zulassung, Durchführung und Prüfung gelten die zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen TBV- bzw. DBB-Richtlinien.

§ 19 Die TBV-Schiedsrichterkommission bietet jedes Jahr einen gebührenpflichtigen Fortbildungslehrgang vor Saisonbeginn an. Für den Fortbildungslehrgang besteht für alle A-, B- und C-Schiedsrichter des TBV Teilnahmepflicht. Diese besteht auch für alle D-Schiedsrichter, die als gemeldete Schiedsrichter im Ligabetrieb zum Einsatz kommen sollen. Der Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen bei anderen Landesverbänden des DBB wird anerkannt.

§ 20 Ein Vermerk über die Verlängerung der A-, B- und C-Lizenzen um ein Jahr wird nach Besuch der jährlichen Weiterbildung in Form einer Saisonfreigabe erteilt. Dazu muß der Schiedsrichter auch seinen Einsatznachweis vorlegen. Wird an keiner Weiterbildung teilgenommen, ruht die A-, B- bzw. C-Lizenz bis zum Besuch der nächsten Fortbildungsmaßnahme. Der Schiedsrichter ist in diesem Zeitraum nicht berechtigt, Spiele zu leiten. Wird eine ruhende A-, B- bzw. C-Lizenz nicht innerhalb von 5 Jahren verlängert, so erlischt sie.

§ 21 D-Lizenzen gelten bis zum 31.Dezember des auf das Prüfungsjahr folgenden Kalenderjahres.

IX. Auslagenerstattung und Gebühren

§ 22 Fahrtkosten und Tagegelder werden entsprechend des Einsatzbereiches nach der jeweiligen Tabelle des TBV, der OLST, RLSO bzw. des DBB erstattet. Die Abrechnungstabelle des TBV muß vom Verbandstag beschlossen werden.

§ 23 Im Bereich des TBV werden pro Spiel folgende Spielgebühren festgelegt:

Erwachsene:Jugendbereich:
Landesliga 15,-- DMalle Spiele 10,-- DM
Bezirksliga 10,-- DM
Pokalspiele 15,-- DM

Bei Abwesenheit vom Heimatort oder für die Leitung von zwei Spielen am Heimatort hintereinander erhält der Schiedsrichter zusätzlich ein Verpflegungs- bzw. Tagegeld in Höhe von 10,-- DM.

X. Schlußbestimmungen

§ 24 Die Schiedsrichterordnung kann mit einfacher Mehrheit vom TBV-Verbandstag geändert werden.

§ 25 Sie tritt sofort nach Beschluß in Kraft.

§ 26 Bei Sachverhalten, die nicht durch die TBV-Schiedsrichterordnung geregelt sind, gelten die DBB-Schiedsrichterordnung bzw. Festlegungen in den Aussschreibungen der Wettbewerbe.


Die Schiedsrichterordnung wurde am 25.11.1995 von der Beschließenden Hauptversammlung des TBV beschlossen.


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