Werner Braeuner:

NEUER NIEDERSÄCHSISCHER VOLLSTRECKUNGSPLAN - Zuchthaus durch die Hintertür

Seit dem Jahreswechsel 2004/2005 gibt es im Bundesland Niedersachsen einen neuen "Vollstreckungsplan". Laut §152 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) werden Vollstreckungspläne von den Justizverwaltungen erstellt und regeln die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten, bestimmen also, welche Arten von Strafgefangenen welchen Anstalten zuzuweisen sind. Diese Gelegenheit hat das Hannoversche Landes-Justizministerium genutzt, eine Erfindung zu machen: den "besonders gefährlichen Kriminellen".

Diese neue Unterart der Gattung Mensch wird nun in den Justizvollzugsanstalten Oldenburg, Celle I, Sehnde und Kosdorf (im Bau) untergebracht. Der Begriff des "besonders gefährlichen Kriminellen" hebelt § 2, Satz 2 des StVollzG`es aus; diesen Paragraphen ändern und den dort verankerten so genannten "Vorrang" von Resozialisierung zugunsten eines wahlweisen schlichten Wegsperrens kippen zu wollen, ist öffentlich bekundete Absicht der Justizministerin.

Dafür steht das von ihr vorgestellte "Einheitliche Niedersächsische Vollzugskonzept" , auch "Chancenvollzug" genannt. Es ermächtigt die Justizverwaltungen, im Einzelfall zu entscheiden, für wen das StVollzG noch gültig sein soll und für wen nicht; dies nun von der "Mitarbeitsbereitschaft" der Gefangenen sowie von ihrer geflissentlichen Unterwerfung unter die Hausordnungen und unter die Arbeitspflicht abhängig.

Dem entgegen warnte der im Jahre 2003 als sozialdemokratischer Justizminister abgewählte Prof. Dr. Christian Pfeiffer in einem Zeitungsartikel (FAZ v. 05.03.2004) vor einer "Dämonisierung des Bösen" und faßte wie folgt zusammen: "Die Zahl der Straftaten ist in Deutschland in den vergangenen Jahren nicht gestiegen. Aber das Strafbedürfnis der Bevölkerung hat ebenso zugenommen wie die Häufigkeit von Freiheitsstrafen und deren durchschnittliche Höhe. Großen Anteil an dieser Entwicklung hat die Berichterstattung im Fernsehen und in den Revolverblättern - und eine immer populistischere Kriminalpolitik." (Was auch zu Prof. Pfeiffers Amtszeit so war, ist anzumerken!) Offenbar gehe es skrupellosen Politikern darum, die Menschen an die Wahlurnen zu treiben, indem ihnen das Märchen von der wachsenden Kriminalitätsgefahr erzählt werde. Die Kriminalpolitik setze sich dabei als starker Ritter in Szene, der den von ihr selbst erfundenen Kriminalitätsdrachen zur Strecke bringen könne. Das funktioniere bei älteren Mitbürgern besonders gut, weil mit dem Alter zugleich die Ängstlichkeit von Menschen zunehme. Jeder vierte Deutsche ist über 60, für diese Bevölkerungsgruppe hat das niedersächsische Justizministerium nun den "besonders gefährlichen Kriminellen" erfunden.

Hinter der aktuellen Aushebelung des Strafvollzugsgesetzes stehen also handfeste Interessen; es geht um Macht, Geld und um eine Entlastung der Politik angesichts der Unmöglichkeit, Kapitalismus und die Sicherung der Existenz einer Mehrzahl der Bürger miteinander zu versöhnen: Ein Sündenbock muß her!

Vom Zuchthaus zum Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

Das StVollzG nennt Justizverwaltungen und Gefangenen die Rechte und Pflichten, die ihr Verhältnis zueinander bestimmen sollen und definiert im § 2 die Resozialisierung der Gefangenen als Vollzugsziel. Erst danach soll der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten dienen. Das StVollzG trat am 1.1.1977 in Kraft. Mit ihm wurden die Zuchthäuser abgeschafft; das waren spezielle Gefängnisse für Verurteilte mit Strafen über fünf Jahren gewesen - knüppelharter Wegsperrvollzug, der mit so genannter "Übelzufügung" arbeitete. Damit setzte das StVollzG zugleich der Unterscheidung in böse und besonders böse Menschen ein Ende. Seitdem werden alle Gefangenen gleich behandelt und sollen durch den Freiheitsentzug nicht mehr als nötig in ihren Rechten eingeschränkt werden. Eine Übelzufügung lehnt das StVollzG ab. Menschenwürde und Persönlichkeit des Gefangenen sollen respektiert werden, um ihn zu befähigen, "künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen;" so sagt es § 2 StVollzG.

Was den Weg freimachte

Das StVollzG klingt so vernünftig, daß es vielen unheimlich erscheint; Vernunft ist eine komplizierte Angelegenheit und daher unbequem. "Kurzen Prozeß!", "Wegsperren!", "Rübe ab!" sind Parolen, die geängstigten Menschen besser gefallen. Aus den bis hier entwickelten Blickwinkeln gesehen, konnte das StVollzG im Jahre 1977 wohl auch nur deshalb eingeführt werden, weil die 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts die große Zeit des "Terrorismus" waren; zur Erinnerung: "RAF", "Baader-Meinhof-Bande"! Die Rolle des "besonders bösen Menschen" und also des Sündenbocks war auf die linke Stadtguerilla übergegangen. Erst damit wurde der Weg fürs StVollzG frei.

Eine Stadtguerilla, die den Staat und sein Personal angreift, gibt es in Deutschland schon lange nicht mehr. Auch ein anderer großer Feind ist dem Staat im Jahre 1989 verlorengegangen - der "Sowjetblock" hat sich aufgelöst, der Kommunismus ist besiegt. Und noch andere besonders böse Bösewichte, islamistische Extremisten, scheinen sich für Deutschland nicht zu interessieren.

Neue Feinde braucht das Land

Was also soll Vater Staat seinen Kindern erzählen, wenn die ihn nicht mehr mögen, weil er sich zunehmend unfähig zeigt, für sie zu sorgen (Massenarbeitslosigkeit, Zwangsarbeit, wachsende Armut)? In der guten alten Zeit hatte er es leicht: "Regt Euch nicht auf, meine Kinder, denn ich, Vater Staat, beschütze Euch vor dem besonders gefährlichen Bösen. Seid daher lieb, brav und blöde, seid gute Bürger, geht fleißig arbeiten und wählen und zahlt Eure Steuern ohne zu murren - ich kümmere mich um den Rest!" Die Welt ist nun einmal so, wie sie ist und läßt sich nicht neu erfinden. Also müssen neue besonders böse Bösewichte erfunden werden: die "besonders gefährlichen Kriminellen". Doch können diese einen vollwertigen Ersatz für die abgegangenen politischen Großbedrohungen liefern?

Die "Feinde der offenen Gesellschaft"

Es kann so nicht wundern, daß die besonders gefährlichen Kriminellen soeben zu Feinden der offenen Gesellschaft geadelt werden; zumindest gibt es ein entsprechendes Bemühen. Ein solcher "Feind" wird als jemand beschrieben, der sich dauerhaft vom Recht abwenden will. Da dies eine äußerlich nicht sichtbare innere Haltung ist, ist eine solche "Feindschaft" nicht beweisbar; daher muß die Vermutung den Beweis ersetzen: "Feind der offenen Gesellschaft" ist also, wer sich vermutlich dauerhaft vom Recht abwenden will.

Dies alles klingt haarsträubend, ist (leider) jedoch keine wahnhafte Einbildung sondern in der Ausgabe 24/2005 der "Neuen Juristischen Wochenschrift" zu erfahren. Berichtet wird dort von einem Vortrag, den der Bonner Strafrechtslehrer im Ruhestand, Prof. Günther Jakobs, Anfang März vor einer Versammlung von Strafverteidigern gehalten hat, vor dem 29. Strafverteidigertag in Aachen. Prof. Jakobs wehrte sich gegen den Vorwurf, mit seinem Vortrag gesagt haben zu wollen, welche kruden Vorstellungen er selbst hege, vielmehr würde er lediglich beschrieben haben, was "zu 98%" bereits Wirklichkeit sei: Deutsches und übernationales Strafrecht (StGB und StPO) seien mit Vorschriften durchsetzt, die neben das altgewohnte "Bürgerstrafrecht" ein "Feindstrafrecht" gesetzt haben würden. Es sei heute nämlich möglich, jemanden durch politische Entscheidung und zudem auf bloßen Verdacht hin zur "Unperson" und zugleich zum rechtlosen Gegenstand sicherheitspolitischer Interessen zu erklären. Eine ganze Reihe neuerer Straf- und Strafverfahrensgesetze seien - zumindest in der Tendenz - bloße Instrumente zur Bekämpfung von Feinden. Zwar finde immerhin noch ein gerichtliches Verfahren statt, Ziel sei jedoch, die "Feinde der offenen Gesellschaft" "zu entpersonalisieren, kaltzustellen und zu eliminieren." Der Heidelberger Rechtsanwalt Dr. Dirk Sauer faßt zusammen, dies alles sei ein Umsturz des Rechtsstaates hin zu einer nicht erklärten Diktatur à la DDR.

Nicht eine begangene Tat entscheidet in der BRD also über die Frage, ob jemand "Feind der offenen Gesellschaft" sei, sondern die Vermutung. Das wird demnach politisch entschieden, soll heißen: heimlich und von irgendwelchen im Dunkeln munkelnden Damen und Herren, die sich für den gerechten Gott halten. Dr. Sauer faßt in der "Neuen Juristischen Wochenschrift" noch einmal zusammen, es ginge "um den Vorrang der Politik vor dem Recht oder, zugespitzt, die Ersetzung von Recht durch Krieg (was auch bedeuten könnte: Guantanamo überall, auch in Deutschland)."

Erlaß 4434-304.120 des MJ Niedersachsens v. 02.12.2004

In bereits diese Richtung geht ein Erlaß des niedersächsischen Justizministeriums (siehe oben), mit dem Gefangene in Sicherheitsstufen klassifiziert werden (von Stufe IV für offenen Vollzug geeignet, bis hoch zu Stufe I - auf Sicherheitsstation unterzubringen). Diese Klassifizierungen stehen im Rahmen des Vollstreckungsplanes gemäß § 152 StVollzG. Herausragend ungewöhnlich und daher bemerkenswert aber, daß bestimmte Gefangene aus bereits der Stufe II nun als "besonders gefährliche Kriminelle" bezeichnet werden; dieser Begriff ist im StVollzG nicht niedergelegt. Dort ist von "Strafgefangenen" die Rede; und erweisen sich einzelne von ihnen als "gefährlich", sind sie so unterzubringen, daß sie andere Gefangene, sich selbst oder Bedienstete des Justizvollzuges nicht tätlich angreifen können (in Sicherheitsstationen), d. h., sie werden in die Stufe I klassifiziert, das sind nämlich die Sicherheitsstationen. Nun aber weist der Vollstreckungsplan die Justizvollzugsanstalten Oldenburg, Celle I, Sehnde und Rosdorf (im Bau befindlich) als Stufe II und für "besonders gefährliche Kriminelle" aus. Der entsprechende Erlaß wird geheimnistuerisch zurückgehalten und ist auf Nachfrage nicht erhältlich. Die hiesige JVA teilte einem Gefangenen jedoch mit, seine IIa-Einstufung folge zwei Kriterien, das eine faktischer Natur, nämlich Urteilsparagraph und Straflänge, das andere von der subjektiven Einschätzung abhängig welche ihm seine Voranstalt gegeben habe, von der aus er nach Oldenburg verlegt worden sei.

Am 15.06.2005 meldete die Oldenburger Nordwest Zeitung, "besonders gefährliche Kriminelle" seien Gefangene, die draußen einer Bande angehört hätten, in den vergangenen zehn Jahren bereits einmal aus einer Anstalt entwichen seien, oder die bei ihrer Festnahme erheblichen Widerstand geleistet hätten. Der betreffende Gefangene (Autor dieses Textes) gehört nicht in diese Gruppe, ihm wurde jedoch mitgeteilt, daß allein die Anstalten Oldenburg, Celle I, Sehnde und Rosdorf für ihn in Frage kämen. Ihm wurde weiter mitgeteilt, er habe die von den vier Untergruppen 0, a, b, c zweithöchste, weil der Verfassungsschutz ihn im Verfassungsschutzbericht des Jahres 2001 als "linksextremistisch" bzw. "linksradikal" bezeichnet habe. Der Verfassungsschutz ist jedoch kein Gericht und kann entsprechend keine Tatsachenfeststellungen treffen; seine Einstufung als "besonders gefährlicher Krimineller" stützt sich demnach allein auf eine Vermutung. Wir fühlen uns an das hier oben referierte "Feindstrafrecht" erinnert, zumal die JVA Oldenburg einen harten Vollzug durchzieht, der in mancherlei Hinsicht dem Zuchthaus aus den Zeiten vor dem StVollzG ähnelt. Der Oldenburger Strafvollzug, der Ein-, Beschränkungen und rechtsabschneidende Kontrollen vorsieht, welche das StVollzG offen unterlaufen, wird mit - weil nicht begründbaren - nicht näher begründeten Belangen der "Sicherheit und Ordnung in der Anstalt" durchgesetzt - ein Allzweckargument, das einer näheren Prüfung nicht standhalten können wird. Doch geht es hier nicht um Dinge, die einer vernünftigen Betrachtung erschließbar sein sollen, sondern vielmehr um ein Bauchgefühl: eine gefühlte Bedrohung ersetzt die faktische!

Wunderwaffen gegen den Untergang

Die Politik will unterjubeln, es gebe "besonders gefährliche Kriminelle", welche sie sicher identifizieren könne - per Vermutung -, um den so erst geängstigten Bürger dann vor den selbstfabrizierten Unholden zu schützen. Gibt es ein Problem, braucht es einen Schuldigen. Probleme hat die Bundesrepublik Deutschland mehr als genug. Angesichts seiner offenkundigen Überfordertest, dieser Probleme Herr zu werden, will sich das Personal in Staat und Politik mittels eines plumpen Tricks retten. Doch scheint dies Personal darüber hinaus auch eine berechtigte Angst zu haben. Welche?

"Offene" Gesellschaft bedeutet, daß sich eine jede und ein jeder überall frei bewegen kann, ohne Angst um Leib oder Leben haben zu müssen. Nun aber will ein demokratischer Rechtsstaat eben genau verhindern, daß es der Staat selbst ist, der Freiheit, Leib und Leben seiner Bürger gefährdet bzw. schädigt. Und eben darum können einem Rechtsstaat keine Vermutungen oder die subjektiven Einschätzungen von Justizverwaltungen reichen, um jemandem Rechte abzuschneiden. Staats- und Strafrecht sind zwei grundlegend verschiedene Dinge. Da die Politik offenbar davor zurückschreckt, Verfassung und Grundgesetz der BRD so umzuschreiben, daß der Wandel von Rechtsstaat zu Diktatur allhin sichtbar vollzogen wird, wurde darangegangen, über den Umweg des Strafrechts eine heimliche Diktatur, eine mit rechtsstaatlicher Fassade zu errichten.

Wer muß Angst vor dem Rechtsstaat haben

Gedeckt von den Gerichten, haben Politik und Staat längst begonnen, einzelnen Gruppen ihrer Bürger den rechtsstaatlichen Schutz zu entziehen. Mit Hartz IV wurde Zwangsarbeit eingeführt, was per Bundesgesetz illegal ist (siehe BGB1. II 1956, 640). Darüber hinaus lassen sich - auch schon vor Hartz - weite Teile der Arbeits- und Sozialpolitik als Staatsterrorismus begreifen, mittels dessen die in einer kapitalistischen Wirtschaft zunehmend "überflüssig" werdenden Menschen in die Selbstaufgabe getrieben werden sollen. Da die "Überflüssigen" (noch) nicht offen vernichtet werden können, wird das perfektere Verbrechen vorgezogen: sie gezielt in den Suizid zu treiben. Das ist aufwendig, funktioniert aber. Die deutschen Medien halten sich an eine freiwillige Übereinkunft, nicht über Selbstmorde zu berichten (dies zöge Nachahmungstaten nach sich). Auch fehlen Untersuchungen, wieviele Selbstmörder sich aus einem spontanen Impuls heraus umbringen; solche Selbstmorde dürfen als ein erster Hinweis genommen werden, daß übermäßiger sozialer Druck vorgelegen hat. Dafür typisch ist, wenn jemand von dem plötzlichen Impuls überwältigt wird, z.B. eine verkehrsreiche Straße zu überqueren, ohne auf seine Sicherheit zu achten. (Dem Autoren dieses Textes ist dies im Jahre 2001 mehrfach unterlaufen; er kann von Glück sagen, noch am Leben zu sein.) Die heute zahllosen Selbstmorde haben mit den nationalsozialistischen Konzentrationslagern gemeinsam, allgegenwärtig zu sein aber von niemandem beachtet zu werden: da wurde/wird nicht über geredet.

Mit den von den DGB-Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden durchsetzten Institutionen der Arbeits- und Sozialpolitik, hat der Staat sich ein Instrumentarium geschaffen, "Überflüssige"- still, leise und heimtückisch unauffällig zu eliminieren. Konzentrationslager waren sichtbare zentralistische Einrichtungen für ganze Menschengruppen; die aktuelle Vernichtungsprozedur ist dezentral und zielt auf einzelne Individuen. Kam der Tod damals von fremder Hand, so heute von der eigenen - das perfekteste aller Verbrechen! Wer solche Praktiken anklagt oder politisch dagegen mobilisiert, muß damit rechnen, unter das "Feindstrafrecht". zu fallen, (mithin kaltgestellt, eliminiert) "entpersonalisiert" zu werden. Zudem hat solches "Feindstrafrecht" den Vorteil, weit flexibler als beispielsweise die nationalsozialistischen Rassegesetze anwendbar zu sein: Heutzutage kann ein jeder "Jude" werden, die "Überflüssigen" tragen keinen Stern.

Rechtsstaaten werden sich nicht nehmen lassen, die Verantwortlichen und Ausführenden solcher Staatsverbrechen anzuklagen und zu einer Verurteilung zu bringen. Sie scheinen das zu wissen, zumindest aber zu ahnen. So ziehen die Wölfe den Schafspelz über und geben sich als Wahrer des Rechtsstaates und als Beschützer der Schwachen, als Ritter gegen das Böse aus - und würgen dabei das Recht zu Tode. Von einem solchen Gelichter als "besonders gefährlicher Krimineller" tituliert zu werden, ist mir eine Ehre.

JVA Oldenburg, 25.06.2005 Werner Braeuner

P.S.: Das Copyright an diesem Text wurde vom Autor bedingungslos freigegeben. Ein jeder kann diesen Text für jeden beliebigen Zweck frei verwenden.


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