Stiftung "FreiRäume"

Die Stiftung "FreiRäume" soll autonome Räume sichern – gegenüber Druck von außen und gegenüber der Kommerzialisierung und/oder Privatisierung von innen, also aus dem Projekt selbst. Gesucht sind Projekte wie Häuser, Betriebe, Wagenplätze, Schiffe, Wägen, aber auch Aktionsmaterialien, Bibliotheken, Archive, Geräte, Fahrzeuge und vieles mehr, die über die Rechtsträgerschaft der Stiftung eine Absicherung ihrer eigenen Autonomie und öffentlichen Bereiche erreichen wollen. Die Stiftung wird Eigentümerin und schließt einen Autonomievertrag mit den NutzerInnen und NutzerInnengruppen. Der Trick dabei: In diesem Vertrag können die Rahmenbedingungen, z.B. der gesicherte öffentliche Raum oder die Entscheidungsstrukturen frei und nach den Vorstellungen des Projektes selbst festgelegt werden – bei Vereinen, GmbHs usw. ist das nach geltendem Recht nicht möglich.

Projekte und EinzelinteressentInnen können sich an die Stiftung wenden:
Stiftung FreiRäume
c/o Institut für Ökologie
Turmstr. 14 A, 23843 Bad Oldesloe

Satzung - FreiRäume

Präambel

Diese Stiftung ist kein Selbstzweck und will nicht sich selbst stärken.
Sie hat zum Ziel,

  • Menschen und ihren selbstorganisierten Gemeinschaften zu helfen, ökologische, emanzipatorische und selbstbestimmte Projekte zu verwirklichen.
  • für die Idee einer selbstbestimmten Gesellschaft zu werben, in kleinen Schritten wie im Entwurf emanzipatorischer Utopien und Modelle.
  • konkrete Schritte, Projekte, Experimentierfelder und Modelle für ein selbstbestimmtes Leben und Zusammenleben aufzubauen oder zu fördern.

1 Formalien

Die Stiftung entsteht durch die einige Stifter und die Übertragung von Vermögenswerte, am besten Immobilien, aber auch Sachwerte. Dabei sollte eine Testphase mit eingen ausgewählten Immobilien eingeplant werden, wo wir austesten, wo alles sinnvoll geregelt ist - Stiftungssatzung, Autonomieverträge usw.

Sitz der Stiftung: ... (weniger wichtig)

Name der Stiftung: "FreiRäume"

Eventuell Untertitel wie: "Stiftung zur Förderung selbstorganisierter Projekte und öffentlicher Räume".

Zentrales formales Mittel der Stiftung ist der Vertrag mit den Projekten, Gruppen, Organisationen oder NutzerInnen, die mit den Mitteln der Stiftung die Stiftungsziele erfüllen sollen. Der Vertrag ist ein flexibel gestaltbares, auf gleichberechtigter Basis entstehendes, dennoch sicheres, sogar über das Ende eines/r VertragspartnerIn hinaus geltendes und trotzdem einvernehmlich leicht zu änderndes Mittel rechtlicher Klärung. Darum verfolgt die Stiftung den Weg der Kombination zwischen einer formalen Sicherung der Werte und des zielgerichteten Einsatzes derselben über die Stiftung selbst, andererseits aber einer gesicherten Selbständigkeit der Projektgruppen über den Abschluß exakter Verträge, in denen die Autonomie der handelnden Gruppe gesichert wird (Autonomieverträge).

2 Ziele und Aufgaben

2.1 Allgemeine Ziele

Die Stiftung "FreiRäume" verfolgt durch ihre Arbeit folgende Ziele:

  • Förderung des selbstbestimmten, friedlichen, solidarischen und toleranten Zusammenlebens von Menschen. Die Grenze der Toleranz ist dabei dort erreicht, wo das Verhalten von Menschen andere in ihrem Selbstbestimmungsrecht einschränkt.
  • Schutz von Denkmälern und historischen Bezügen aller Art (Gebäude, Handwerk, Saatgut, Wissen usw.)
  • Schutz der Umwelt einschließlich der Lebensgrundlagen der Menschen als Voraussetzung für deren selbstbestimmtes Leben
  • Förderung von Kultur, Begegnung, regionalem und internationalem Austausch
  • Bildung, Jugendpflege, Aufklärung

Diese Ziele sollen in erster Linie durch die Bereitstellung und Sicherung öffentlicher Räume und Materialien erreicht werden. Darüber hinaus setzt die Stiftung Mittel zur öffentlichen Debatte um die Idee und Organisation selbstbestimmter FreiRäume ein.
Hierzu gehört auch die offensive gesellschaftliche Debatte um die Wirkung von privatem Eigentum und Kapital.
Die Stiftung ist ausschließlich "operativ" tätig, d.h. sie beteiligt sich selbst an den zu geförderten Vorgängen. Im Mittelpunkt stehen dabei der Aufbau unabhängiger Vernetzungsstrukturen, inhaltlich innovative, emanzipatorischen Zielen folgende Diskussionsprozessen (Kongressen, Seminare, Rundbriefe, Bücher usw.) einschließlich der dazugehörigen Öffentlichkeitsarbeit und der Aufbau selbstverwalteter Aktionszentren und sonstiger Infrastruktur.

2.2 Einsatz von Häusern und Flächen

Die Stiftung wird Eigentümer von Flächen und Gebäuden. Durch ihr Eigentum garantiert die Stiftung den öffenlichen und selbstverwalteten Gebrauch.
Die Stiftung selbst ist nicht Nutzerin, sondern sie übergibt ihr Eigentum an Gruppen, Zusammenhänge oder juristische Personen zur Nutzung, die nach ihren Ideen und in voller Autonomie gegenüber der Stiftung agieren. Per Vertrag wird geregelt, daß das Stiftungseigentum dabei nach folgenden drei Grundsätzen genutzt wird:

  • Selbstverwaltung
  • Unabhängigkeit
  • Schaffung unabhängiger, öffentlicher Räume.

Stiftungseigentum kann nur für Nutzungen bereitgestellt werden, die diesen Grundsätzen genügen. Im Konkreten bedeutet das:

2.2.1 Kollektive Selbstverwaltung

Definition: Selbstverwaltung bedeutet, daß die an einem Projekt, Betrieb beteiligten oder in einer Gruppe mitwirkenden Menschen ihre Angelegenheiten selbständig organisieren und für alle Fragen selbst zuständig sind. Kollektiv bezeichnet den Zustand, bei der alle Beteiligten gleichberechtigt an den Entscheidungsprozessen mitwirken können.
Innerhalb der Projekte, die sich in Stiftungseigentum verwirklichen oder mit Stiftungseigentum arbeiten, muß die Freiheit von formaler Dominanz gesichert sowie der Abbau informeller Hierarchien angestrebt werden. Es ist Pflicht der Projekte und NutzerInnengruppen, diese Absicherung gegenüber der Stiftung offenzulegen. Sie wird im Autonomievertrag zwischen Stiftung und NutzerInnen-Gemeinschaft festgeschrieben und ist nur einvernehmlich änderbar.

2.2.2 Unabhängigkeit

Definition: Unabhängigkeit bedeutet, daß das jeweilige Projekt, der Betrieb oder die Gruppe ihre Angelegenheiten ohne Druck und zwangausübende Beeinflussung von außen ausübt. Zusammen mit der kollektiven Selbstverwaltung führt Unabhängigkeit zur Autonomie. Abhängigkeiten bestehen in vielfältigen Formen, finanzielle und personelle Abhängigkeit sind nur die häufigsten Formen. Von Abhängigkeitsverhältnissen können sowohl die Gruppen als auch die Einzelpersonen betroffen sein. Eine genaue Abgrenzung zwischen "abhängig" und "unabhängig" ist nicht möglich. Von der Stiftung geförderte Projekte müssen bezogen auf die öffentlichen Räume vorwiegend von solchen Projekten, Betrieben und Gruppen genutzt sein, die gegenüber dem Staat oder Firmen außerhalb des Projektes nicht direkt und überwiegend finanziell oder personell abhängig sind. Im Autonomievertrag wird festgelegt, daß Gruppen, Betriebe und Projekte mit solchen abhängig Beschäftigten oder institutionellen Förderungen kein Stimm- und Vetorecht in Bezug auf die öffentlichen Räume und die Verwendung des weiteren Stiftungseigentums haben. Gruppen, die Stimm- und Vetorecht haben, müssen ihre staatlichen oder Wirtschaftsförderungen im Kollektiv und gegenüber der Stiftung offenlegen.

2.2.3 Öffentliche Räume und Nutzung

Definition: Öffentliche Räume sind solchen Räume, Plätze und Einrichtungen, die von jedermensch und vor allem allen Gruppen genutzt werden, ohne daß hierfür mehr Gegenleistungen als die für die laufenden Kosten des Betriebs notwendigen verlangt werden. Alle von der Stiftung geförderten Häuser und Plätze müssen über solchen öffentlichen Flächen oder Räume verfügen.
Jedes Projekt muß mindestens auch über einen öffentlichen Bereich verfügen bzw. eine öffentliche Nutzung ermöglichen, d.h. die Stiftung fördert keine reinen Privatprojekte, z.B. keine reine Wohnprojekte. Wohl aber können gemischte Projekte gefördert werden, wobei die privat genutzten Flächen entsprechende finanzielle Mittel abwerfen müssen, daß auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Räume mit gefördert wird. Zudem sind dort, wo privatisierte Nutzung (Wohnen, Betriebe, Freizeit u.ä.) mit öffentlichen Räumen verknüpft werden, die PrivatnutzerInnen im Autonomievertrag zu verpflichten, den öffentlichen Bereich zugänglich zu erhalten. Die Festlegung des öffentlichen Nutzung bzw. der Fläche dafür wird mit der Übergabe vertraglich geregelt und kann nur einvernehmlich geändert werden.
Für die öffentlichen Räume und Plätze wird ein gesondertes Kollektiv geschaffen, in dem alle regelmäßigen NutzerInnengruppen sowie, falls vorhanden, auch die sonstigen Kollektiv auf dem Gelände (Wohngruppen, Betriebe u.ä.) mit je einer Stimme vertreten sind. Vetorecht haben nur die Gruppen, die nicht finanziell vom Staat, Parteien oder externen Betrieben abhängig sind und über keine vom Staat, Parteien oder externen Betrieben geförderten Personalstellen verfügen. Im Kollektiv kann im Konsens- und im Mehrheitsprinzip abgestimmt werden, wobei auch im letzteren Fall alle Gruppen im Kollektiv mit Ausnahme der genannten Vetorecht haben.
Mit dieser Regelung sind abhängige Gruppen in keiner Form von der Mitarbeit und Nutzung des Stiftungseigentums ausgeschlossen, allerdings ist ihnen ihre direkte Einflußnahme beschränkt.

2.3 Arbeitsmaterialien

Die Stiftung baut einen Pool an Arbeitsmaterialien auf. Damit sollen politische Projekte und Einrichtungen mit emanzipatorischen Zielen gefördert werden. Das Material wird dazu an die Projekte verliehen. Mittels Vertrag erhalten die Projekte die volle Autonomie und uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten. Diese erlöschen, wenn

  • das Projekt sich auflöst, d.h. einen Einsatz der Materialien nicht mehr nachweisen kann.
  • die Materialien für anti-emanzipatorische Ziele oder auf Dauer in staats- oder konzernabhängigen Einrichtungen oder Projekten eingesetzt werden.
  • der Werterhalt der Materialien nicht mehr gesichert ist.

 

Die Projekte, welche die Materialien der Stiftung entleihen, sind verpflichten, den Wert dieser zu erhalten und, wenn der Vertrag aufgelöst wird, die Materialien im mindestens gleichen Wert zurückzugeben. Die dazu eventuell notwendige Rückführung ist von den Projekten aus zu organisieren, soweit nichts anderes vereinbart wird.

2.4 Ausstieg der geförderten Projekte aus der Stiftung

Wenn die keinE VertragspartnerIn der Stiftung die Arbeitsmaterialien, Häuser oder Plätze mehr in der vertraglich festgelegten Form sowie im Sinne dieser Statuten nutzen will oder kann, muß sie das Eigentum der Stiftung zurückgeben oder einen entsprechenden Gegenwert (finanziell oder materiell) beschaffen.

3 Sonstige Tätigkeiten der Stiftung

Die Bereitstellung von Stiftungseigentum für Projekte im Sinne der Stiftung bildet den Hauptteil der Stiftungsarbeit. Darüber hinaus soll sie sich in die öffentliche Debatte um die Ziele der Stiftung sowie um die Frage von Eigentum, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung sowie insgesamt die Schaffung einer emanzipatorischen Gesellschaft einschalten. Ein wichtiges Anliegen ist dabei, Debatten um Ziele und Strategien emanzipatorischer Gesellschaftsgestaltung selbst zu initiieren und voranzutreiben.

3.1 Öffentlichkeitsarbeit

Die Stiftung kann eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben oder sind an Projekten anderer beteiligen. Eigene Aktivitäten können u.a. sein:

  • Herausgabe einer eigenen Zeitung "FreiRäume" mit Informationen und Diskussionsanstössen aus allen Teilen der Stiftungsarbeit, z.B. emanzipatorischen Politikformen, selbstverwalteten Zentren, kollektiven Wohnformen und Betrieben usw.
  • Veröffentlichungen (in Zeitschriften, Büchern, Herausgabe einer Schriften, Internet usw.)
  • Werbung für Stiftung insgesamt: Spenden, Erbschaften, Immobilien usw.

3.2 Bildungsarbeit

Die Stiftung kann eigene Bildungsarbeit betreiben oder sind an Projekten anderer beteiligen. Eigene Aktivitäten können u.a. sein:

  • Seminare, Kongresse, Veranstaltungsreihen usw.
  • Angebote auf von anderen organisierten Kongressen, Tagungen, Camps usw.

4 Entscheidungsstrukturen

In der Stiftung sollen zwei Prinzipien garantiert werden: Zum einen soll durch einen fest besetzten Stiftungsrat gewährleistet sein, daß alle materiellen Werte der Stiftung auf Dauer für emanzipatorische, politische Projekte verwendet werden. Zum zweiten sollen autonome Bereiche geschaffen werden, die selbstorganisiert agieren und so der Vielfalt emanzipatorischer politischer Bewegung Rechnung tragen.
Gleiches gilt für die geförderten Projekte. Durch Vertragsabschlüsse auf gleichberechtigter Ebene soll den Projekte eine Autonomie garantiert sein, zum anderen wacht die Stiftung darüber, daß die materiellen Werte emanzipatorischen Zielen und unabhängiger politischer Arbeit vorrangig zugutekommen bzw. dann, wenn dieses nicht mehr gewährleistet ist, die Werte von der Stiftung durch eine Änderung von Nutzungsart oder -ort wieder diesen Zwecken zugutekommen.

4.1 Stiftungsrat

Alleiniges Entscheidungsgremium in allen zentralen Bereichen ist der Stiftungsrat, dieser besteht aber der Gründung aus folgenden Personen: ...
Zu den Entscheidungs- und Aufgabenbereichen gehören:

  • Vereinbarungen mit anderen Trägern zur Übergabe von Projekt- und Arbeitsbereichen der Stiftung bzw. dem Aufbau gemeinsamer Arbeitsbereiche (nach 4.3),
  • Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Bildungsarbeit usw. (nach 3),

Verteilung von Gesamtmitteln auf die autonomen Bereiche oder geförderten Projekte,

  • Erwerb bzw. Förderung von Plätzen, Gebäuden oder Arbeitsmitteln (nach 2.3),
  • Zurverfügungsstellung, Verpachtung, Vermietung, Verleih u.ä. von Plätzen, Gebäuden und Arbeitsmaterialien sowie Rückforderung dieser materiellen Werte, wenn diese nicht mehr vorrangig für politische Arbeit, emanzipatorischere Ziele und durch vom Staat unabhängige Gruppen und Projekte genutzt werden (nach 2.2).
  • Mindestens einmal jährlich ein Bericht über die Tätigkeit und Vermögensverwendung bzw. -entwicklung gegenüber den FördererInnen und der Stiftungsaufsicht.

Im Stiftungsrat gilt der Konsens. Der Rat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß, d.h. mindestens zwei Wochen vorher, eingeladen wurde und die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse zwischen den Sitzungen sind nur gültig, wenn alle Stiftungsratsmitglieder dem gewählten Verfahren zustimmen.
Der Stiftungsrat wird erstmals durch die Stifter bestimmt. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied aus, so bestimmen die übrigen Stiftungsratsmitglieder eineN NachfolgerIn. Mitglieder des Stiftungsrates können durch eine 2/3-Mehrheit abberufen werden, wobei einE NachfolgerIn zu benennen oder die Gesamtzahl der Stiftungsratsmitglieder zu senken ist.
Der Stiftungsrat muß mindestens 2 Personen umfassen und kann bis 8 Personen groß sein. Der bestehende Stiftungsrat kann bis zu dieser Höchstzahl auch dann neue Mitglieder benennen, wenn keine anderen ausscheiden.
Jedes Stiftungsratsmitglied kann die Stiftung nach außen vertreten.

4.2 Stiftungskollektiv

Der Stiftungsrat kann auf Zeit und jederzeitigen Widerruf seine Kompetenz an ein zu schaffendes Stiftungskollektiv abtreten. Dieses Stiftungskollektiv ist ein offenes Gremium, zu dem alle in der Stiftung, den Stiftungsprojekten, den das Stiftungseigentum nutzenden Gruppen und die mit der Stiftung in festen Arbeitsbereichen kooperierenden Organisationen eingeladen werden. Das Stiftungskollektiv hat nur die Befugnisse, die ihm vom Stiftungsrat vor jedem Treffen übertragen werden. Das ist in der Einladung kenntlich zu machen. In allen anderen Punkten kann das Kollektiv Beschlüsse herbeiführen. Hält sich der Stiftungsrat nicht an die Beschlüsse des Kollektivs, so muß er dieses gegenüber den Teilnehmenden am Stiftungskollektiv öffentlich machen und begründen.
Der Stiftungsrat kann zusätzliche Kollektive, z.B. einen Rat aller geförderten Haus- und Platzprojekte schaffen, und diesen bestimmte Kompetenzen zubilligen.

4.3 Besondere Arbeitsbereiche

Die Stiftung kann Arbeitsbereiche einrichten, in denen bestimmte inhaltliche Themen oder organisatorische Aufgaben verfolgt werden. Die Arbeitsbereiche können ihre Arbeit autonom organisieren und besitzen das Recht, sich abzuspalten mit den materiellen Anteilen, die sie selbst aufgebaut haben. Sie müssen dazu eine eigene Rechtsträgerschaft geschaffen haben oder schaffen, die die Weiterarbeit mit den Zielen garantiert, die auch als Arbeitsbereich der Stiftung gegolten haben.
Die Arbeitsbereiche der Stiftung können auch als Kooperationsprojekt mit anderen Organisationen entstehen und z.B. eine solche, andere Organisation als Rechtsträger haben.

5 Rechtliche Konstruktion

Die Stiftung soll uneingeschränkt rechtsfähig, selbst gemeinnützig sein und Spendenbescheinigungen ausstellen klönnen. Zudem ist anzustreben, daß die Stiftung die Vermögensverwaltung für verschiedene andere Rechtsträger oder nichtrechtsfähige Gemeinschaften übernehmen kann. Dafür werden jeweils Verträge abgeschlossen. Die Stiftung kann auch umgekehrt Aufgaben an Vereine zur Rechtsträgerschaft delegierten. Auch hier wird jeweils ein Vertrag über die gemeinsame Trägerschaft geschlossen, der die Geschäftsführung dem Verein überträgt.

5.1 Verträge mit geförderten Projekten

Mit den durch finanzielle Beteiligung, Mitarbeit oder Übernahme rechtlicher Verantwortung geförderten Projekten handelt die Stiftung grundsätzlich Verträge aus. Verträge sind eine Form gleichberechtigter Vereinbarung mit rechtlicher Wirkung. Die Verträge dienen

  • der Absicherung der Autonomie und vollen Eigenverantwortung der handelnden Projekte
  • der Absicherung des Wertes des Eigentums der Stiftung
  • der Klärung über die Rückgabe der Häuser, Flächen oder Materialilen sowie des Rechtes der Stiftung, diese oder einen entsprechenden Gegenwert zurückzuerlangen, wenn diese nicht mehr nach den Zielen der Stiftung verwendet werden (z.B. durch private Umnutzung, vorrangige Nutzung durch staatlich abhängige Personen oder Gruppen, anti-emanzipatorische Ziele).

Die Verträge in der Regel werden abgeschlossenen zwischen der Stiftung und den NutzerInnen, die nach Möglichkeit eine juristische Person bilden, die das Projekt trägt. NutzerInnen sind dabei alle am Projekt regelmäßig Beteiligten, also je nach Projekt BewohnerInnen, nutzende Gruppen, Betriebe oder Einzelpersonen, die an der Aufrechterhaltung des Projektes dauerhaft mitwirken. Wird keine juristische Person geschaffen, legt der Autonomievertrag zwischen Stiftung und NutzerInnengruppe die Vertragsabschließenden und die Möglichkeit Einzelner, aus dem Vertrag auszusteigen, ohne das gesamte Vertragswerk zu gefährden, fest.

Vertragsabschlüsse sind nur für Projekte und mit Gruppen möglich, die die Ziele der Stiftung garantieren. Weitere Festlegungen:

  • Gruppen und Einrichtungen, die Herrschaftsverhältnisse wie staatliche oder sonstige institutionelle Gewalt sowie die Hegemonie von Menschen über andere Menschen, sei sie nationalistischer, sexistischer, rassistischer, altersabhängiger oder anderer Art, befürworten oder einfordern, sind von der Förderungen ausgeschlossen.
  • Die Eigenmittel der Stiftung werden nur dort eingesetzt, wo keine anderen, die Unabhängigkeit nicht beeinträchtigenden Förderungen möglich sind und wo gewährleistet ist, daß keine Einflußnahme von Staat, Wirtschaft, Parteien u.ä. erfolgt bzw. keine von diesen finanzierten Hauptamtlichen oder Projekte vorrangig die Einrichtungen nutzen oder bestimmen.

5.2 Mittelverwaltung

Die Stiftung erreicht ihre Einnahmen und verfügbaren materiellen Werten aus

  • Regelmäßigen Förderungen durch juristische oder natürliche Personen (FördererInnen)
  • Schenkungen, Spenden, Erbschaften usw. sowie die zweckgebundene Überlassung von materiellen Werten für bestimmte Zwecke im Sinne der Stiftung
  • Eigenwirtschaftliche Mittel aus der Vermietung von Immobilien und Plätzen, Verkauf von Materialien, Durchführung von Veranstaltungen usw.
  • Sonstigen Quellen.

Die Stiftung bildet keine finanziellen Rücklagen über den ständigen Bedarf im Verwaltungs-, Öffentlichkeitsarbeits- und Bildungsbereich hinaus, ohne daß diese in Projekten eingesetzt werden, die emanzipatorische sowie zusätzlich ökologische oder andere Ziele verfolgen. In der Regel soll die Stiftung ihre Mittel unmittelbar für die Ziele der Stiftung verwenden und Einnahmen aus der eigenen Arbeit sowie der Nutzung der geschaffenen Infrastruktur erzielen.
Das Stiftungsvermögen und –eigentum besteht aus mit der Gründung aus:

  • Haus und Grundstück in 35447 Reiskirchen-Saasen, Ludwigstr. 11 (Projektwerkstatt), gestiftet vom Förderverein JANUS/KAKTUS/SAU im Kreis Gießen und Umgebung e.V.
  • Den Bibliotheken der Projektwerkstatt in Reiskirchen-Saasen, gestiftet vom Förderverein JANUS/KAKTUS/SAU im Kreis Gießen und Umgebung e.V., und des Inihauses in Bad Oldesloe, gestiftet vom Institut für Ökologie, Bad Oldesloe.
  • Einem Traktor David Brown 990 und einem zum Aktionsmobil umgebauten Bauwagen, gestiftet vom Förderverein JANUS/KAKTUS/SAU im Kreis Gießen und Umgebung e.V.
  • Büro- und Computertechnik laut beiliegender Liste, gestiftet vom Förderverein JANUS/KAKTUS/SAU im Kreis Gießen und Umgebung e.V.
  • ...

Durch oben genannte neue Mittel, Zustiftungen und Vermögensmehrung der Stiftung selbst soll das Vermögen vergrößert werden. Bestehende Vermögensteile über den Wert von 1000 DM hinaus dürfen nur aufgelöst und selbst bzw. der erzielte Erlös für satzungsgemäße Ziele verbraucht werden, wenn der Besitz selbst nicht mehr zur Erfüllung der Ziele der Satzung dienlich ist. Zudem muß ein Erlöse einbringendes Grundvermögen der Stiftung im Wert von 100.000 DM ständig gesichert sein, z.B. in Form vermieteter Gebäude oder anderer geldbringender Werte.
Die Stiftung finanziert ihre Projekte nicht aus Krediten und übernimmt auch keine schuldenbelasteten Häuser, Grundstücke oder Materialien. Ausnahmen kann es nur geben, wenn das Risiko über externe BürgInnen oder auf andere externe Art abgesichert ist. Grund ist, daß niemals bestehende Projekte durch neue gefährdet werden dürfen.

5.3 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt ihre gemeinnützigen Zwecke in selbstloser Absicht ausschließlich und unmittelbar. Eigenwirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für ihre satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden.

6 Auflösung und Änderungen

Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich oder nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat die Stiftung mit einstimmigem Beschluß auflösen. Ebenfalls ein einstimmiger Beschluß ist für die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen nötig.
Bis zu zwei Jahren nach Erlangung der Rechtsfähigkeit der Stiftung kann der Stiftungsrat mit 2/3-Mehrheit diese Statuten ändern, wenn sie sich in der Praxis als nicht handhabbar erweisen und die Ziele und Grundsätze nicht berührt sind. Solche Änderungen führen für die geförderten Projekte zum Recht auf Kündigung der Verträge mit geförderten Projekten. 2.4 gilt aber weiterhin.

Bei einer Auflösung fällt das Vermögen an die stiftenden Vereine (im Streitfall zu gleiche Teilen), die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke und im Sinne der Ziele der Stiftung zu verwenden haben.

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